Umschulungsbeihilfen erleichtern Betriebsleitern oder Betriebsleiterinnen, welche ihren Betrieb definitiv aufgeben die Umschulung auf einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf.
Eine qualifizierte Berufsausbildung verbessert die Einkommensmöglichkeiten nach der Betriebsaufgabe und die Umschulungsbeihilfen überbrückendieEinkommensausfällewährend der Ausbildung.
Umschulungsbeihilfen sollen letztlich den Strukturwandel erleichtern und dessen Auswirkungen sozial abfedern.
Umschulungsbeihilfen sind bis ins Jahr 2015 befristet.
2. Wer kann Umschulungsbeihilfe beanspruchen?
Umschulungsbeihilfen können Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen resp. deren Ehepartnerin/Ehepartner beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Der Betrieb wurde während mind. 5 Jahren auf eigene Rechnung geführt.
Für die Bewirtschaftung wurde im Durchschnitt der letzten 3 Jahre mind. 0.75 SAK beansprucht.
Das freiwerdende Land muss an einen oder mehrere Betriebe verkauft oder verpachtet werden. Die Pachtdauer muss mind. 12 Jahre betragen.
Die Betriebe die das Land übernehmen müssen im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich liegen und vor der Übernahme als landwirtschaftliches Gewerbe gelten.
Der Gesuchsteller, die Gesuchstellerin hat vor Beginn der Umschulung das 52. Altersjahr noch nicht vollendet und verfügen noch nicht über einen qualifizierten, nicht-landwirtschaftlichen Berufsabschluss.
Es werden max. 1 ha Land für die eigene Bewirtschaftung zurückbehalten (davon max. 30 a Obst oder Reben).
Die Umschulung dauert mind. 6 Monate und wird mit einem anerkannten Qualifikationsverfahren (Prüfung) nach dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossen.
Pro Betrieb darf nur 1 Person Umschulungsbeihilfen beziehen.
3. Höhe der Umschulungsbeihilfen
Es werden während längstens 3 Jahren folgende Beiträge (à fonds perdu) ausgerichtet:
Beitrag an Umschulungskosten
50%der ausgewiesenen Kosten (Schul- resp. Kursgeld und pauschale Wegentschädigung)
maximal 6'000.-- pro Jahr
Beitrag an Lebenshaltungskosten
Pauschale Beiträge je nach:
Familienstruktur
ledige Gesuchsteller/Gesuchstellerinnen
2'000.-- pro Monat
verheiratete Gesuchsteller/Gesuchstellerinnen
3'000.-- pro Monat
pro unterhaltspflichtiges Kind
250.-- pro Monat
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
Aufgabe der Bewirtschaftung zu Beginn der Umschulung
oder spätestens 6 Monate darnach
100% der Ansätze
Aufgabe der Bewirtschaftung nach der Umschulung
oder spätestens 2 Jahre darnach
15% der Ansätze
4. Vorgehen Beitragsgesuch
Die Zürcher Landwirtschaftlichen Kreditkasse ZLK ist für den Vollzug der Umschulungs-beihilfen im Kanton Zürich verantwortlich.
Interessenten und Interessentinnen für eine Umschulung setzen sich bitte mit der ZLK in Verbindung. Nach einer genaueren Abklärung der Voraussetzungen und Möglichkeiten sind dort auch Formulare für ein Beitragsgesuch erhältlich.
Das Beitragsgesuch muss folgende Informationen enthalten:
a)
Bisherige Ausbildung
b)
Kompetenzprofil, evt. Laufbahnberatung
c)
Konzept und Kosten der Umschulung
d)
Angaben zum Betrieb
e)
Datum der Betriebsaufgabe
f)
Betriebe die das Land übernehmen
g)
Einkommens- und Vermögenslage
Das Kompetenzprofil, resp. eine Laufbahnberatung (Punkte b) sowie das Konzept und die Kosten der Umschulung (Punkt c) sind in der Regel in Zusammenarbeit mit Fachstellen der Berufsbildung (Berufsberatung, Regionale Arbeitsvermittlungsstellen RAV etc.) zu erarbeiten.
Das Beitragsgesuch wird von der ZLK geprüft und mit einem Antrag dem Bundesamt für Landwirtschaft BLW zum Entscheid vorgelegt. Das BLW teilt dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin den Entscheid mit. Im positiven Fall zahlt die ZLK die Beihilfen in halbjährlichen Raten aus, erstmals 6 Monate nach Beginn der Umschulung.
5. Auflagen nach der Gewährung von Umschulungsbeihilfen
Für die Sicherung des Beitragszweckes gelten folgende Auflagen:
Kürzung oder Verweigerung der Auszahlung, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Abbruch der Ausbildung, Weiterführung Betrieb etc.)
Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (im Grundbuch eingetragen):
Das zurückbehaltene Land und die Gebäude dürfen während 20 Jahren nicht mehr Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes sein. Ausnahme: ein Gebäude wird von einem Nachbarbetrieb weiterverwendet, welcher dadurch auf den Neubau eines eigenen Gebäudes verzichten kann.
Rückzahlung von Beihilfen (inkl. 5% Zins und Verwaltungskosten), wenn:
Abbruch der Ausbildung (sofern der Betrieb weitergeführt wird)
Bewirtschaftung des Betriebes wird nicht innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Auszahlung aufgegeben
Übernahme eines Betriebes und Bezug von Direktzahlungen innerhalb von 20 Jahren nach Abschluss der Umschulung (gilt für beide Ehepartner).
6. Gesetzliche Regelungen
Die Details der gesetzlichen Regelungen finden sich in folgenden Unterlagen:
Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG) vom 29. April 1998, (Art. 86a)
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) vom 26. November 2003
Verordnung über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV) vom 26. November 2003