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| 1. Zielsetzungen der Investitionskredite |
| Zinslose Investitionskredite sind eine wichtige agrarpolitische Massnahme im Bereich der Grundlagenverbesserung. Es sollen primär folgende Ziele erreicht werden: |
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Schaffung und Erhaltung wettbewerbsfähiger Strukturen in der Landwirtschaft |
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Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum |
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Verwirklichung ökologischer und raumplanerischer Ziele |
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| Im Vordergrund steht die Unterstützung gut strukturierter, professionell geführter und entwicklungsfähiger Haupterwerbsbetriebe. Sie sollen sich für die Zukunft rüsten können, ohne dass sie sich untragbar verschulden müssen. |
| 2. Wer kann Investitionskredite erhalten? |
| Gesuchsteller / Gesuchstellerinnen, resp. deren Betriebe müssen folgende Bedingungen erfüllen, damit auf ein Gesuch eingetreten werden kann: |
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| 3. Wofür sind Investitionskredite erhältlich? |
Einzelbetriebliche Massnahmen
(inkl. Generationen-, Betriebszweig- und Betriebsgemeinschaften) |
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Starthilfe für Junglandwirte/Landwirtinnen bis zum vollendeten 35. Altersjahr. (Pacht, Eigentum oder Generationengemeinschaft) |
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Umbau, Neubau und Erweiterung landwirtschaftlicher Wohn- und Ökonomiegebäude, inkl. Remisen, Güllegruben, Silos, Lagerräume etc. |
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Kauf von Wohn- und Ökonomiegebäuden anstelle einer baulichen Massnahme. |
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Kauf eines Betriebes durch den langjährigen Pächter, sofern der Kaufpreis den 2.5-fachen Ertragswert nicht übersteigt. |
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Bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich (Produkteverarbeitung, Direktvermarktung, Agrotourismus, Gastronomie, Energiegewinnung, Handwerk etc.) |
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Berufsfischer und Fischzuchtbetriebe erhalten eine Starthilfe und Investitionskredite für den Bau von Verarbeitungs- und Verkaufslokalen. |
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| Mehrere Betriebe wollen ein Projekt für die gemeinsame Selbsthilfe umsetzen. Sie bilden dafür eine Körperschaft: z.B. einfache Gesellschaft, Genossenschaft, Verein, GmbH, AG. Gesuchstellerin ist i.d.R. die Körperschaft. |
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Bodenverbesserungen (Meliorationen, Wegerschliessungen, Wasserversorgung etc.) |
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Gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte (z.B. milchwirtschaftliche Anlagen, Kühl-, Lager und Verkaufsräume, Trocknungsanlagen etc.) |
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Gemeinschaftlich angeschaffte Maschinen und Fahrzeuge. |
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Gemeinschaftliche Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse (Biogasanalgen, Holzheizungen) |
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Starthilfe für den Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich marktgerechte Produktion und Betriebsführung (z.B. Erzeugergemeinschaft, Vermarktungsorganisation, Maschinenring, Betriebshelferdienst, Buchhaltungsring etc.) |
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Projekte zur regionalen Entwicklung |
| 4. Höhe der Investitionskredite |
| Die Höhe der Investitionskredite wird aufgrund von Pauschalen je Einheit festgelegt. Die Pauschalen sind dabei unabhängig von der Höhe der Investitionskosten, der Einkommens- und Vermögenslage des Gesuchstellers (innerhalb der Limiten) und der Art und Weise der restlichen Finanzierung. |
| Starthilfe Formular zur Berechnung der SAK und der Starthilfe |
| Betriebsgrösse |
Pauschale |
| 1.25 - 1.49 SAK |
110'000.-- |
| 1.50 - 1.74 SAK |
120'000.-- |
| 1.75 - 1.99 SAK |
130'000.-- |
| 2.00 - 2.24 SAK |
140'000.-- |
| 2.25 - 2.49 SAK |
150'000.-- |
| 2.50 - 2.74 SAK |
160'000.-- |
| 2.75 - 2.99 SAK |
170'000.-- |
| 3.00 - 3.24 SAK |
180'000.-- |
| 3.25 - 3.49 SAK |
190'000.-- |
| 3.50 - 3.74 SAK |
200'000.-- |
| 3.75 - 3.99 SAK |
210'000.-- |
| 4.00 - 4.24 SAK |
220'000.-- |
| 4.25 - 4.49 SAK |
230'000.-- |
| 4.50 - 4.74 SAK |
240'000.-- |
| 4.75 - 4.99 SAK |
250'000.-- |
| 5.00 SAK und mehr |
260'000.-- |
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Die massgebenden SAK entsprechen dabei nicht genau den Werten, welche in Zusammenhang mit den Direktzahlungen ausgewiesen werden. |
| Wohnhäuser |
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50 % der ausgewiesenen Investitionskosten, aber max. folgende Pauschalen: |
Altenteil |
120'000.-- |
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Betriebsleiterwohnung |
160'000.-- |
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| Betriebsleiterwohnung und Altenteil |
200'000.-- |
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Es können auch Teilsanierungen in Etappen unterstützt werden, z.B. Erneuerung Heizung, Ersatz Fenster, Fassadenisolation etc..
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| In der Bergzone sind zusätzlich kantonale Beiträge erhältlich (siehe Beiträge) |
| Stallbauten für Raufutter verzehrende Tiere |
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Einheit |
Talgebiet |
HZ und BZ |
| vollständige Neubauten BTS |
GVE |
9'000.-- |
5'660.-- |
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| Umbauten, Erweiterungen |
GVE |
5'000.-- |
3'300.-- |
| Umbauten, Erweiterungen BTS |
GVE |
6'000.-- |
3'960.-- |
zusätzlich: Heu- und Siloraum
Hofdüngerlager |
m3
m3 |
90.--
110.-- |
50.--
75.-- |
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Für Schafställe, ausgenommen Milchschafe, werdendie Pauschalen um 40% gekürzt.
In allen Zonen sind zusätzlich kantonale Beiträge und in der HZ und BZ auch Bundesbeiträge erhältlich. Erläuterungen zum Raumprogramm |
| Stallbauten für Schweine und Geflügel |
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Einheit |
ohne BTS |
mit BTS |
| Zuchtschweine inkl. Nachzucht u. Eber |
GVE |
5'600.-- |
6'600.-- |
| Mastschweine |
GVE |
2'700.-- |
3'200.-- |
| Legehennen |
GVE |
4'050.-- |
4'800.-- |
| Aufzucht- und Mastgeflügel |
GVE |
4'800.-- |
5'700.-- |
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| zusätzlich Hofdüngeranlagen |
m3 |
Tal 110.-- |
BZ 75.-- |
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| Übrige Ökonomiegebäude und andere Massnahmen |
| Remisen |
190.-- pro m2 |
Produktions-, Verarbeitungs- und Lagerräume für die pflanzliche Produktion
(z.B. Gemüse-, Weinbau etc.) |
50% der Investitionskosten |
| Bauten und Einrichtungen für die Diversifizierung |
50% der Investitionskosten,
max. 200'000.-- |
| Kauf eines Pachtbetriebes |
50% des Kaufpreises |
Gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler Produkte (z.B. Käsereien, Weinbau etc.)
Energieproduktion aus Biomasse
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30% - 50% des Netto-Investitionskosten
(evtl. bis 65% für besonders innovative Projekte) |
| Gemeinschaftlicher Kauf von Maschinen |
30% - 50% der Investitionskosten |
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| 5. Einschränkungen für Investitionskredite |
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Früher unterstützte GVE werden angerechnet. |
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Tierplätze, die auf Hofdüngerabnahmeverträgen basieren, werden im massgebenden Raumprogramm nicht berücksichtigt. |
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Es werden nur Flächen berücksichtigt, die innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches liegen. |
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Bestehende Bausubstanz ist, soweit sinnvoll und wirtschaftlich vorteilhaft, in das Projekt einzubeziehen. |
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Die maximale Kreditsumme pro Betrieb (inkl. Saldi anderer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen) beträgt 800'000.-- (Talgebiet) resp. 700'000.-- (HZ und BZ). |
| Achtung: |
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Diversifizierungs-Projekte auf Einzelbetrieben und gemeinschaftliche Projekte für Verarbeitung-, Lagerung und Verkauf von regionalen Produkten werden nicht unterstützt, wenn sie bestehende Gewerbebetriebe, welche eine gleichwertige Leistung erbringen, konkurrenzieren! |
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| 6. Konditionen für Investitionskredite |
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Investitionskredite sind zinslos. |
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Jährliche Tilgung: Hinweise zu den Tilgungen |
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Starthilfe |
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max. 12 Jahre |
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Maschinen, Einrichtungen |
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max. 10 Jahre |
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Wohn- und Ökonomiegebäude |
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max. 20 Jahre |
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Schweine- und Geflügelställe, Diversifizierung |
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max. 15 Jahre |
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Sicherstellung der Kredite: |
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Grundeigentümer und
Pächter innerhalb Familie |
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Grundpfand |
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Fremd-Pächter und
Organisationen |
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Bürgschaft |
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Juristische Personen
ohne Grundeigentum |
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Solidarhaft |
| Buchhaltungspflicht: Bei grösseren Krediten muss der Buchhaltungsabschluss während mind. 5 Jahren zur Kontrolle an die ZLK eingereicht werden. |
| Vorzeitige Rückzahlung des Restkredites bei: |
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Aufgabe der Selbstbewirtschaftung (ausser Verpachtung innerhalb der Familie). |
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Zweckentfremdung der unterstützten Baute. |
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Nichterfüllen von Auflagen und Bedingungen der Kreditgewährung |
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Veräusserung des Betriebes oder Teilen davon |
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| 7. Vorgehen Kreditgesuch |
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Gesuchsformular anfordern |
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Telefonisch an der ZLK (044 317 80 70) oder DownloadGesuchsformular. Es empfiehlt sich, die generellen Eintretenskriterien zuerst abzuklären, bevor das Gesuchsformular verlangt und ausgefüllt wird. |
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Gesuchsformular frühzeitig einreichen. |
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Das ausgefüllte Gesuchsformular mit den notwendigen Beilagen der ZLK frühzeitig einreichen, d.h. mind. 3 - 4 Monate vor dem geplanten Baubeginn oder dem Kauf von Maschinen oder Einrichtungen. |
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Augenschein des ZLK-Kreditexperten |
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Ein Kreditexperte der ZLK bespricht das Gesuch auf dem Betrieb mit dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin. Wichtige Themen sind dabei die Zweckmässigkeit des Projektes, die Höhe der Investitionskosten, die Finanzierung und die Tragbarkeit des Vorhabens sowie die Sicherstellung des Kredites. Es wird festgelegt, welche zusätzlichen Abklärungen gemacht und/oder Unterlagen beschafft werden müssen. |
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Kreditentscheid |
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Der Ausschuss des ZLK-Vorstandes (siehe Organisation ZLK) beurteilt den Kredit-Antrag der Geschäftsstelle und genehmigt ihn gegebenenfalls, eventuell mit zusätzlichen Auflagen. Der Kreditentscheid wird dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin zugestellt, zusammen mit dem Darlehensvertrag. (Beispiel)
Achtung: Vor dem Kreditentscheid darf weder mit den Bauarbeiten begonnen, noch dürfen Kaufverträge für Maschinen und Einrichtungen abgeschlossen werden! |
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Sicherstellung des Kredites |
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Nach dem Eingang des unterzeichneten Darlehensvertrages veranlasst die ZLK die Sicherstellung des Kredites durch ein Grundpfand auf dem gesamten Eigentum des Kreditnehmers/der Kreditnehmerin, resp. bei Pachtverhältnissen innerhalb der Familie auf dem Eigentum des Verpächters/der Verpächterin.
Die Grundpfandverschreibung muss vom Schuldner/von der Schuldnerin und allenfalls dem Verpächter/der Verpächterin auf dem Grundbuchamt unterzeichnet werden.
Fremdpächter beantragen eine Bürgschaft bei einer Bürgschaftsgenossenschaft.
(siehe Bürgschaftsgenossenschaft) |
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Auszahlung des Kredites |
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Erst wenn die Sicherstellung des Kredites erfolgt ist, kann der Kredit ausbezahlt werden.
In der Regel wird der ganze Kreditbetrag bei Baubeginn auf ein entsprechendes Baukonto ausbezahlt. Bei Starthilfen oder Betriebskäufen erfolgt sie Auszahlung gemäss Weisungen des Schuldners/der Schuldnerin an entsprechende Empfänger. |
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Rückzahlung und Überwachung des Kredites |
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Die erste Rückzahlungsrate ist i.d.R. im Folgejahr nach der Kreditauszahlung fällig. Fälligkeitstermin für neue Kredite ist normalerweise der 1. August. Bei grösseren Kreditbeträgen ist auch eine halbjährliche Tilgung möglich.
Ausstehende Zahlungen werden konsequent gemahnt und letztlich wird eine Betreibung oder Zession der Direktzahlungen eingeleitet. Nach der 2. Mahnung werden zusätzlich Verzugszinsen und Verwaltungsgebühren verrechnet.
Die wirtschaftliche Entwicklung der Schuldnerbetriebe wird mit Hilfe der eingereichten Buchhaltungsabschlüsse verfolgt und notfalls werden Sicherungsmassnahmen eingeleitet. |
8. Gesetzliche Regelungen |
| Die Mittel für Investitionskredite werden den Kantonen vom Bund zur Verfügung gestellt. Die Kantone verwalten die Gelder in einem fonds-de-roulement, das heisst, die Rückzahlungen von Investitionskrediten können laufend wieder für neue Kredite eingesetzt werden. |
| Im Kanton Zürich ist die Zürcher Landwirtschaftliche Kreditkasse ZLK zuständig für die Verwaltung der Investitionskredite. |
| Die Details der gesetzlichen Regelungen finden sich in folgenden Unterlagen: |
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Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG) vom 29. April 1998, (Art. 87 - 92 und Art. 105 - 112) |
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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) vom 7. Dezember 1998 |
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Verordnung über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV) vom 26. November 2003 |
| Über die unterstützten Massnahmen und den Umfang der Unterstützung im Bereich Investitionskredite gibt der Jahresbericht der ZLK Auskunft. |
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