zum Seitenanfang
 
zum Seitenanfang
 
zum Seitenanfang
 
zum Seitenanfang
 
zum Seitenanfang
 
zum Seitenanfang
 
zum Seitenanfang
 
zum Seitenanfang
Ihr Kompetenzzentrum für
Investitions- und Finanzierungsfragen
im Kanton Zürich
 
Gubelstrasse 28
Postfach
8050 Zürich
Tel. 044 317 80 70
Fax 044 317 80 75
info@zlk.ch
   
HomeDienstleistungenPortraitUnterlagenKontaktLinks
Übersicht
Investitonshilfen
Investitionskredite
Beiträge
Soziale Begleitmassnahmen
Betriebshilfe
Umschulung
Investitions- und Finanzierungsberatung
Beispiele, Baumusterblätter
Tarife
1. Zielsetzungen der Investitionskredite
2. Wer kann Investitionskredite erhalten?
3. Wofür sind Investitionskredite erhältlich?
4. Höhe der Investitionskredite
5. Einschränkungen für Investitionskredite
6. Konditionen für Investitionskredite
7. Vorgehen Kreditgesuch
8. Gesetzliche Regelungen
 
1. Zielsetzungen der Investitionskredite
Zinslose Investitionskredite sind eine wichtige agrarpolitische Massnahme im Bereich der Grundlagenverbesserung. Es sollen primär folgende Ziele erreicht werden:
Laufstall
Schaffung und Erhaltung wettbewerbsfähiger Strukturen in der Landwirtschaft
Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum
Verwirklichung ökologischer und raumplanerischer Ziele
Im Vordergrund steht die Unterstützung gut strukturierter, professionell geführter und entwicklungsfähiger Haupterwerbsbetriebe. Sie sollen sich für die Zukunft rüsten können, ohne dass sie sich untragbar verschulden müssen.
2. Wer kann Investitionskredite erhalten?
Gesuchsteller / Gesuchstellerinnen, resp. deren Betriebe müssen folgende Bedingungen erfüllen, damit auf ein Gesuch eingetreten werden  kann:

Betrieb bietet - allenfalls mit einem nichtlandwirtschaftlichen Zuerwerb - längerfristig eine Existenz und weist mind. 1.25 Standardarbeitskräfte (SAK) auf.

Formular zur Berechnung der SAK

Betrieb wird rationell bewirtschaftet und erfüllt (nach der Investition) den Ökologischen Leistungsnachweis ÖLN.
Betriebsübernahme erfolgt oder erfolgte innerhalb der Familie nach den Regeln des bäuerlichen Erbrechtes, ausserhalb der Familie max. zum 2.5-fachen Ertragswert (es werden nur die letzten 5 Jahre berücksichtigt).
Der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin ist Selbstbewirtschafter/-in und verfügt über eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung oder kann mind. 3 Jahre erfolgreiche Betriebsleitertätigkeit nachweisen.
Einkommenslimite: über 80'000.-- steuerbares Einkommen (DBSt) werden die Investitionskredite gekürzt, über 120'000.-- nicht mehr gewährt (Verheirateten können 40'000.-- beim Einkommen abziehen).
Vermögenslimite: Kürzung der Investitionskredite bei einem bereinigten Vermögen (ohne Berücksichtigung des landw. Inventars) von über 800'000.--.
Die geplante Investition ist zweckmässig und wirtschaftlich. Sie verbessert die Existenzfähigkeit des Betriebes in Zukunft. Bei grösseren Investitionen ist dies mit einem Betriebskonzept zu belegen.
Die geplante Investition ist finanzierbar und tragbar. Dies ist in allen Fällen mit einem Investitions- und Finanzierungsplan und einer Tragbarkeitsrechnung nachzuweisen.
3. Wofür sind Investitionskredite erhältlich?
Einzelbetriebliche Massnahmen
(inkl. Generationen-, Betriebszweig- und Betriebsgemeinschaften)
Starthilfe für Junglandwirte/Landwirtinnen bis zum vollendeten 35. Altersjahr. (Pacht, Eigentum oder Generationengemeinschaft)
Umbau, Neubau und Erweiterung landwirtschaftlicher Wohn- und Ökonomiegebäude, inkl. Remisen, Güllegruben, Silos, Lagerräume etc.
Kauf von Wohn- und Ökonomiegebäuden anstelle einer baulichen Massnahme.
Kauf eines Betriebes durch den langjährigen Pächter, sofern der Kaufpreis den 2.5-fachen Ertragswert nicht übersteigt.
Bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich (Produkteverarbeitung, Direktvermarktung, Agrotourismus, Gastronomie, Energiegewinnung, Handwerk etc.)
Berufsfischer und Fischzuchtbetriebe erhalten eine Starthilfe und Investitionskredite für den Bau von Verarbeitungs- und Verkaufslokalen.
Gemeinschaftliche Massnahmen Eintretenskriterien
Mehrere Betriebe wollen ein Projekt für die gemeinsame Selbsthilfe umsetzen. Sie bilden dafür eine Körperschaft: z.B. einfache Gesellschaft, Genossenschaft, Verein, GmbH, AG. Gesuchstellerin ist i.d.R. die Körperschaft.
Bodenverbesserungen (Meliorationen, Wegerschliessungen, Wasserversorgung etc.)
Gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte (z.B. milchwirtschaftliche Anlagen, Kühl-, Lager und Verkaufsräume, Trocknungsanlagen etc.)
Gemeinschaftlich angeschaffte Maschinen und Fahrzeuge.
Gemeinschaftliche Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse  (Biogasanalgen, Holzheizungen)
Starthilfe für den Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich marktgerechte Produktion und Betriebsführung (z.B. Erzeugergemeinschaft, Vermarktungsorganisation, Maschinenring, Betriebshelferdienst, Buchhaltungsring etc.)
Projekte zur regionalen Entwicklung
4. Höhe der Investitionskredite
Die Höhe der Investitionskredite wird aufgrund von Pauschalen je Einheit festgelegt. Die Pauschalen sind dabei unabhängig von der Höhe der Investitionskosten, der Einkommens- und Vermögenslage des Gesuchstellers (innerhalb der Limiten) und der Art und Weise der restlichen Finanzierung.
Starthilfe  Formular zur Berechnung der SAK und der Starthilfe
Betriebsgrösse Pauschale
1.25 - 1.49 SAK 110'000.--
1.50 - 1.74 SAK 120'000.--
1.75 - 1.99 SAK 130'000.--
2.00 - 2.24 SAK 140'000.--
2.25 - 2.49 SAK 150'000.--
2.50 - 2.74 SAK 160'000.--
2.75 - 2.99 SAK 170'000.--
3.00 - 3.24 SAK 180'000.--
3.25 - 3.49 SAK 190'000.--
3.50 - 3.74 SAK 200'000.--
3.75 - 3.99 SAK 210'000.--
4.00 - 4.24 SAK 220'000.--
4.25 - 4.49 SAK 230'000.--
4.50 - 4.74 SAK 240'000.--
4.75 - 4.99 SAK 250'000.--
5.00 SAK und mehr 260'000.--

Die massgebenden SAK entsprechen dabei nicht genau den Werten, welche in Zusammenhang mit den Direktzahlungen ausgewiesen werden.

Wohnhäuser
  50 % der ausgewiesenen Investitionskosten, aber max. folgende Pauschalen:

Altenteil

120'000.--

 

Betriebsleiterwohnung

160'000.--

 

Betriebsleiterwohnung und Altenteil 200'000.--  

Es können auch Teilsanierungen in Etappen unterstützt werden, z.B. Erneuerung Heizung, Ersatz Fenster, Fassadenisolation etc..

In der Bergzone sind zusätzlich kantonale Beiträge erhältlich (siehe Beiträge)
Stallbauten für Raufutter verzehrende Tiere
 
Einheit
Talgebiet
HZ und BZ
vollständige Neubauten BTS
GVE
9'000.--
5'660.--
 
Umbauten, Erweiterungen
GVE
5'000.--
3'300.--
Umbauten, Erweiterungen BTS
GVE
6'000.--
3'960.--
zusätzlich: Heu- und Siloraum
                 Hofdüngerlager

m3
m3

90.--

110.--

50.--
75.--
Für Schafställe, ausgenommen Milchschafe, werdendie Pauschalen um 40% gekürzt.
In allen Zonen sind zusätzlich kantonale Beiträge und in der HZ und BZ auch Bundesbeiträge erhältlich. Erläuterungen zum Raumprogramm
Stallbauten für Schweine und Geflügel
 
Einheit
ohne BTS
mit BTS
Zuchtschweine inkl. Nachzucht u. Eber
GVE
5'600.--
6'600.--
Mastschweine
GVE
2'700.--
3'200.--
Legehennen
GVE
4'050.--
4'800.--
Aufzucht- und Mastgeflügel
GVE
4'800.--
5'700.--
 
zusätzlich Hofdüngeranlagen
m3
Tal       110.--
BZ        75.--
Übrige Ökonomiegebäude und andere Massnahmen
Remisen 190.-- pro m2
Produktions-, Verarbeitungs- und Lagerräume für die pflanzliche Produktion
(z.B. Gemüse-, Weinbau etc.)
50% der Investitionskosten
Bauten und Einrichtungen für die Diversifizierung 50% der Investitionskosten,
max. 200'000.--
Kauf eines Pachtbetriebes 50% des Kaufpreises

Gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler Produkte (z.B. Käsereien, Weinbau etc.)

Energieproduktion aus Biomasse

30% - 50% des Netto-Investitionskosten
(evtl. bis 65% für besonders innovative Projekte)
Gemeinschaftlicher Kauf von Maschinen 30% - 50% der Investitionskosten
5. Einschränkungen für Investitionskredite
Früher unterstützte GVE werden angerechnet.
Tierplätze, die auf Hofdüngerabnahmeverträgen basieren, werden im massgebenden Raumprogramm nicht berücksichtigt.
Es werden nur Flächen berücksichtigt, die innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches liegen.
Bestehende Bausubstanz ist, soweit sinnvoll und wirtschaftlich vorteilhaft, in das Projekt einzubeziehen.
Die maximale Kreditsumme pro Betrieb (inkl. Saldi anderer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen) beträgt 800'000.-- (Talgebiet) resp. 700'000.-- (HZ und BZ).
Achtung:
Diversifizierungs-Projekte auf Einzelbetrieben und gemeinschaftliche Projekte für Verarbeitung-, Lagerung und Verkauf von regionalen Produkten werden nicht unterstützt, wenn sie bestehende Gewerbebetriebe, welche eine gleichwertige Leistung erbringen, konkurrenzieren!
6. Konditionen für Investitionskredite
  Investitionskredite sind zinslos.
  Jährliche Tilgung: Hinweise zu den Tilgungen
 
Starthilfe max. 12 Jahre
Maschinen, Einrichtungen max. 10 Jahre
Wohn- und Ökonomiegebäude max. 20 Jahre
Schweine- und Geflügelställe, Diversifizierung max. 15 Jahre
  Sicherstellung der Kredite:
 
Grundeigentümer und
Pächter innerhalb Familie
Grundpfand
Fremd-Pächter und
Organisationen
Bürgschaft
Juristische Personen
ohne Grundeigentum
Solidarhaft
Buchhaltungspflicht: Bei grösseren Krediten muss der Buchhaltungsabschluss während mind. 5 Jahren zur Kontrolle an die ZLK eingereicht werden.
Vorzeitige Rückzahlung des Restkredites bei:
Aufgabe der Selbstbewirtschaftung (ausser Verpachtung innerhalb der Familie).
Zweckentfremdung der unterstützten Baute.
Nichterfüllen von Auflagen und Bedingungen der Kreditgewährung
Veräusserung des Betriebes oder Teilen davon
7. Vorgehen Kreditgesuch
Gesuchsformular anfordern
  Telefonisch an der ZLK (044 317 80 70) oder DownloadGesuchsformular. Es empfiehlt sich, die generellen Eintretenskriterien zuerst abzuklären, bevor das Gesuchsformular verlangt und ausgefüllt wird.
Gesuchsformular frühzeitig einreichen.
  Das ausgefüllte Gesuchsformular mit den notwendigen Beilagen der ZLK frühzeitig einreichen, d.h. mind. 3 - 4 Monate vor dem geplanten Baubeginn oder dem Kauf von Maschinen oder Einrichtungen.
Augenschein des ZLK-Kreditexperten
  Ein Kreditexperte der ZLK bespricht das Gesuch auf dem Betrieb mit dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin. Wichtige Themen sind dabei die Zweckmässigkeit des Projektes, die Höhe der Investitionskosten, die Finanzierung und die Tragbarkeit des Vorhabens sowie die Sicherstellung des Kredites. Es wird festgelegt, welche zusätzlichen Abklärungen gemacht und/oder Unterlagen beschafft werden müssen.
Kreditentscheid
  Der Ausschuss des ZLK-Vorstandes (siehe Organisation ZLK) beurteilt den Kredit-Antrag der Geschäftsstelle und genehmigt ihn gegebenenfalls, eventuell mit zusätzlichen Auflagen. Der Kreditentscheid wird dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin zugestellt, zusammen mit dem Darlehensvertrag. (Beispiel)
Achtung: Vor dem Kreditentscheid darf weder mit den Bauarbeiten begonnen, noch dürfen Kaufverträge für Maschinen und Einrichtungen abgeschlossen werden!
Sicherstellung des Kredites
 

Nach dem Eingang des unterzeichneten Darlehensvertrages veranlasst die ZLK die Sicherstellung des Kredites durch ein Grundpfand auf dem gesamten Eigentum des Kreditnehmers/der Kreditnehmerin, resp. bei Pachtverhältnissen innerhalb der Familie auf dem Eigentum des Verpächters/der Verpächterin.
Die Grundpfandverschreibung muss vom Schuldner/von der Schuldnerin und allenfalls dem Verpächter/der Verpächterin auf dem Grundbuchamt unterzeichnet werden.
Fremdpächter beantragen eine Bürgschaft bei einer Bürgschaftsgenossenschaft.

(siehe Bürgschaftsgenossenschaft)

Auszahlung des Kredites
  Erst wenn die Sicherstellung des Kredites erfolgt ist, kann der Kredit ausbezahlt werden.
In der Regel wird der ganze Kreditbetrag bei Baubeginn auf ein entsprechendes Baukonto ausbezahlt. Bei Starthilfen oder Betriebskäufen erfolgt sie Auszahlung gemäss Weisungen des Schuldners/der Schuldnerin an entsprechende Empfänger.
Rückzahlung und Überwachung des Kredites
  Die erste Rückzahlungsrate ist i.d.R. im Folgejahr nach der Kreditauszahlung fällig. Fälligkeitstermin für neue Kredite ist normalerweise der 1. August. Bei grösseren Kreditbeträgen ist auch eine halbjährliche Tilgung möglich.
Ausstehende Zahlungen werden konsequent gemahnt und letztlich wird eine Betreibung oder Zession der Direktzahlungen eingeleitet. Nach der 2. Mahnung werden zusätzlich Verzugszinsen und Verwaltungsgebühren verrechnet.
Die wirtschaftliche Entwicklung der Schuldnerbetriebe wird mit Hilfe der eingereichten Buchhaltungsabschlüsse verfolgt und notfalls werden Sicherungsmassnahmen eingeleitet.

8. Gesetzliche Regelungen

Die Mittel für Investitionskredite werden den Kantonen vom Bund zur Verfügung gestellt. Die Kantone verwalten die Gelder in einem fonds-de-roulement, das heisst, die Rückzahlungen von Investitionskrediten können laufend wieder für neue Kredite eingesetzt werden.
Im Kanton Zürich ist die Zürcher Landwirtschaftliche Kreditkasse ZLK zuständig für die Verwaltung der Investitionskredite.
Die Details der gesetzlichen Regelungen finden sich in folgenden Unterlagen:
Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG) vom 29. April 1998, (Art. 87 - 92 und Art. 105 - 112)
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) vom 7. Dezember 1998
Verordnung über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV) vom 26. November 2003
Über die unterstützten Massnahmen und den Umfang der Unterstützung im Bereich Investitionskredite gibt der Jahresbericht der ZLK Auskunft.