| 1. Ziele der Betriebshilfedarlehen |
| Mit zinslosen Betriebshilfedarlehen können Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen bäuerlicher Betriebe unterstützt werden, welche unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind. Durch die Überbrückung eines momentanen finanziellen Engpasses sollen die Weiterführung und längerfristige Existenzfähigkeit des Betriebes gesichert werden. |
Mit zinslosen Betriebshilfedarlehen können auch verzinsliche Schulden abgelöst werden (Umschuldung). Die eingesparten Zinsen sind für eine schnellere Tilgung des Fremdkapitals zu verwenden. Leistungsfähige Betriebe erreichen so mittelfristig eine bedeutende Verminderung der Verschuldung und verbessern damit ihre längerfristige Existenzfähigkeit.
Für die Umschuldung muss keine finanzielle Notlage nachgewiesen werden, es handelt sich um einen präventiven Einsatz! |
| Um eine Betriebsaufgabe zu erleichtern, können zur Rückzahlung fällige Bundes- und Kantonsbeitrage sowie Investitionskreditrestanzen durch Betriebshilfedarlehen abgelöst werden. |
| Betriebshilfedarlehen dürfen nicht für die Finanzierung von Investitionen eingesetzt werden. Nach grösseren Investitionen ist für eine Umschuldung eine Wartefrist von 3-5 Jahren einzuhalten. |
| 2. Wer kann Betriebshilfedarlehen erhalten? |
| Betriebshilfedarlehen können nur an natürliche Personen (Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen) gewährt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: |
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Betrieb bietet - allenfalls mit einem nichtlandwirtschaftlichen Zuerwerb - längerfristig eine Existenz und weist mind. 1.25 Standardarbeitskräfte (SAK) auf. |
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Betrieb wird rationell bewirtschaftet und erfüllt den Ökologischen Leistungsnachweis ÖLN. |
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Der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin ist Selbstbewirtschafter/-in.
Für eine Umschuldung müssen sie zudem über eine landwirtschaftliche Ausbildung oder mind. 3 Jahre erfolgreiche Betriebsleitertätigkeit nachweisen. |
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Einkommenslimite: bei über 120'000.-- steuerbarem Einkommen (DBSt) werden keine Betriebshilfedarlehen mehr gewährt. Über 80'000.-- werden die Darlehen für die Umschuldung gekürzt, (Verheirateten können 40'000.-- beim Einkommen abziehen). |
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Vermögenslimite: bei einem bereinigten Vermögen (ohne Berücksichtigung des landw. Inventars) von über 600'000.-- werden keine Betriebshilfedarlehen gewährt. |
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Die Summe der verzinslichen Schulden ist mindestens so hoch wie der Ertragswert, darf vor einer Umschuldung aber nicht höher als der doppelte Ertragswert sein. |
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Die letzte Umschuldung liegt mindestens 10 Jahre zurück. |
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Nach der Gewährung eines Betriebshilfedarlehens muss die Gesamtverschuldung des Betriebes tragbar sein. Dies ist mit einer Tragbarkeitsrechnung nachzuweisen. |
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| 3. Massnahmen und Höhe der Betriebshilfedarlehen |
| Überbrückung einer finanziellen Notlage |
| "Eine finanzielle Notlage liegt vor, wenn der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin trotz zumutbarer Ausschöpfung der Kreditmöglichkeiten vorübergehend ausser Stande ist, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen" (SBMV Art. 1). |
| Eine finanzielle Notlage kann zum Beispiel verursacht sein durch: |
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Krankheit, Unglücksfall in Betrieb oder Familie |
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Unwetter, Trockenheit, Schädlingsbefall, Betriebsunterbrüche |
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Scheidung |
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Veränderte agrarpolitische Rahmenbedingungen |
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Etc. |
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| Die Darlehenshöhe bemisst sich nach der Notwendigkeit der Hilfe und der Tragbarkeit der Gesamtverschuldung. |
| Pro Betrieb dürfen maximal 800'000.-- (Berg- und Hügelgebiet 700'000.--) Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen bestehen (Saldi laufende Kredite und neues Darlehen). |
| Umschuldung |
| Verzinsliche Schulden können bis auf 80% des Ertragswertes mit einem Betriebshilfedarlehen abgelöst werden. (Evtl. Kürzung bei hohem Einkommen). |
| Pro Betrieb dürfen maximal 800'000.-- (Berg- und Hügelgebiet 700'000.--) Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen bestehen (Saldi laufende Kredite und neues Darlehen). |
| Die Ausgangsverschuldung mit verzinslichen Krediten darf nicht höher sein als der doppelte Ertragswert. |
| Nach Investitionen ist eine Wartefrist von 3 bis 5 Jahren einzuhalten. |
| Die letzte Umschuldung muss mindestens 10 Jahre zurückliegen. |
| Betriebsaufgabe |
| Das freiwerdende Land muss an ein oder mehrere landwirtschaftliche Gewerbe im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich verkauft oder mindestens für 12 Jahre verpachtet werden. Die Gebäude und höchstens 100 Aren Nutzfläche können zurückbehalten werden. |
| 4. Konditionen für Betriebshilfedarlehen |
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Sicherstellung der Kredite: |
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Grundeigentümer und
Pächter innerhalb Familie |
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Grundpfand |
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Fremd-Pächter |
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Bürgschaft |
| Buchhaltungspflicht: Bei grösseren Krediten muss der Buchhaltungsabschluss während mind. 5 Jahren zur Kontrolle an die ZLK eingereicht werden. |
| Vorzeitige Rückzahlung des Restkredites bei: |
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Aufgabe der Selbstbewirtschaftung (ausser Verpachtung innerhalb der Familie). |
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Nichterfüllen von Auflagen und Bedingungen der Kreditgewährung |
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Veräusserung des Betriebes oder Teilen davon |
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| 5. Vorgehen Kreditgesuch |
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Gesuchsformular anfordern |
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Telefonisch an der ZLK (044 317 80 70) oder Download Gesuchsformular. Es empfiehlt sich, die generellen Eintretenskriterien zuerst abzuklären, bevor das Gesuchsformular verlangt und ausgefüllt wird. |
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Gesuchsformular frühzeitig einreichen. |
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Das ausgefüllte Gesuchsformular mit den notwendigen Beilagen der ZLK frühzeitig einreichen, d.h. mind. 3 - 4 Monate vor der Fälligkeit von Verpflichtungen oder der geplanten Umschuldung. |
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Augenschein des ZLK-Kreditexperten |
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Ein Kreditexperte der ZLK bespricht das Gesuch auf dem Betrieb mit dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin. Wichtige Themen sind dabei die Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der Betriebshilfe, die Höhe des Darlehens sowie die Tragbarkeit und die Sicherstellung des Kredites. Es wird festgelegt, welche zusätzlichen Abklärungen gemacht und/oder Unterlagen beschafft werden müssen. |
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Kreditentscheid |
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Der Ausschuss des ZLK-Vorstandes (Organisation ZLK) beurteilt den Kredit-Antrag der Geschäftsstelle und genehmigt ihn gegebenenfalls, eventuell mit zusätzlichen Auflagen. Der Kreditentscheid wird dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin zugestellt, zusammen mit dem Darlehensvertrag.
Achtung: Vor dem Kreditentscheid dürfen keine Verpflichtungen eingegangen werden! |
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Sicherstellung des Kredites |
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Nach dem Eingang des unterzeichneten Darlehensvertrages veranlasst die ZLK die Sicherstellung des Kredites durch ein Grundpfand auf dem gesamten Eigentum des Kreditnehmers/der Kreditnehmerin, resp. bei Pachtverhältnissen innerhalb der Familie auf dem Eigentum des Verpächters/der Verpächterin.
Die Grundpfandverschreibung muss vom Schuldner/von der Schuldnerin und allenfalls dem Verpächter/der Verpächterin auf dem Grundbuchamt unterzeichnet werden.
Fremdpächter beantragen eine Bürgschaft bei einer Bürgschaftsgenossenschaft. |
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Auszahlung des Kredites |
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Erst wenn die Sicherstellung des Kredites erfolgt ist, kann der Kredit ausbezahlt werden.
Die Auszahlung erfolgt gemäss Weisungen des Schuldners/der Schuldnerin an entsprechende Empfänger. |
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Rückzahlung und Überwachung des Kredites |
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Die erste Rückzahlungsrate ist i.d.R. im Folgejahr nach der Kreditauszahlung fällig. Fälligkeitstermin für neue Kredite ist der 1. August. Bei grösseren Kreditbeträgen ist auch eine halbjährliche Tilgung möglich.
Ausstehende Zahlungen werden konsequent gemahnt und letztlich wird eine Betreibung oder Zession der Direktzahlungen eingeleitet. Nach der 2. Mahnung werden zusätzlich Verzugszinsen und Verwaltungsgebühren verrechnet.
Die wirtschaftliche Entwicklung der Schuldnerbetriebe wird mit Hilfe der eingereichten Buchhaltungsabschlüsse verfolgt und notfalls werden Sicherungsmassnahmen eingeleitet. |
6. Gesetzliche Regelungen |
| Die Mittel für Betriebshilfedarlehen werden je zu gleichen Teilen vom Kanton Zürich und vom Bund zur Verfügung gestellt. |
| Die Kantone verwalten die Gelder in einem fonds-de-roulement, das heisst, die Rückzahlungen von Betriebshilfedarlehen können laufend wieder für neue Kredite eingesetzt werden. |
| Im Kanton Zürich ist die Zürcher Landwirtschaftliche Kreditkasse ZLK zuständig für die Verwaltung der Betriebshilfe. |
| Die Details der gesetzlichen Regelungen finden sich in folgenden Unterlagen: |
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Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG) (Link) vom 29. April 1998, (Art. 78 - 86) |
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Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) vom 26. November 2003 |
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Verordnung über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV) vom 26. November 2003 |
| Über die unterstützten Massnahmen und den Umfang der Unterstützung im Bereich Betriebshilfe gibt der Jahresbericht der ZLK Auskunft. |
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