Wohnhäuser (nur Bergzone) |
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BZ 1 |
BZ 2 - 4 |
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Kanton |
Bund |
Kanton |
Bund |
| Altenteil |
90'000.-- |
-- |
110'000.-- |
-- |
| Betriebsleiterwohnung |
150'000.-- |
-- |
170'000.-- |
-- |
| Betriebsleiterwohnung
und Altenteil |
200'000.-- |
-- |
220'000.-- |
-- |
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| Stallbauten für Raufutter verzehrende Tiere |
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Talgebiet
ohne HZ |
HZ und BZ1 |
BZ 2 - 4 |
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Kanton |
Bund |
Kanton |
Bund |
Kanton |
Bund |
Maximum pro Betrieb BTS |
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-- |
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133'500.-- |
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192'500.-- |
Neubau BTS
(ohne Güllegrube) |
GVE |
4'500.-- |
-- |
6'000.-- |
2'100.-- |
7'500.-- |
3'650.-- |
| + Grundpauschale |
1x |
-- |
-- |
-- |
7'500.-- |
-- |
10'000.-- |
| Umbau, Erweiterung BTS (ohne Güllegrube) |
GVE |
3'000.-- |
-- |
4'000.-- |
1'500.-- |
5'000.-- |
2'400.-- |
| + Grundpauschale |
1x |
-- |
-- |
-- |
5'000.-- |
-- |
7'000.-- |
| Güllegrube |
m3 |
70.-- |
-- |
90.-- |
22.50 |
110.-- |
30.-- |
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| Für Mast- und Mutterkuhställe werden die Pauschalen um 10%, für Schafställe, ausgenommen Milchschafe, um 40% gekürzt. |
| Bei Umbauten und Zweit-Subventionierungen werden die Pauschalen angemessen gekürzt. |
| Erläuterungen zum Raumprogramm |
| 6. Einschränkungen für Beiträge |
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Pro Betrieb werden bei den kantonalen Beiträgen max. 80 GVE unterstützt. |
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Die Bundesbeiträge sind auf das in obiger Tabelle aufgeführte Maximum pro Betrieb beschränkt. |
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Früher unterstützte GVE werden angerechnet. |
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Tierplätze, die auf Hofdüngerabnahmeverträgen basieren, werden im massgebenden Raumprogramm nicht berücksichtigt. |
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Es werden nur Flächen berücksichtigt, die innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches liegen. |
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Bestehende Bausubstanz ist, soweit sinnvoll und wirtschaftlich vorteilhaft, in das Projekt einzubeziehen. |
| 7. Bedingungen für Beiträge |
| Folgende Eigentumsbeschränkungen müssen für die Dauer von 30 Jahren (für kantonale Beiträge) resp. für 20 Jahre (für Bundesbeiträge) auf allen Grundstücken im Grundbuch eingetragen werden: |
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Zweckentfremdungsverbot für die unterstützte Baute |
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Bewirtschaftungspflicht für die Eigenlandfläche |
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Teilungsbeschränkung für das Eigenland |
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Unterhaltspflicht für die unterstützte Baute |
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Pflicht zur Erhaltung des Betriebsareals (Eigenland darf nicht verkauft werden) |
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Rückerstattungspflicht bei Veräusserung oder Zweckentfremdung |
| 8. Vorgehen Beitragsgesuch |
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Gesuchsformular anfordern |
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Telefonisch bei der Abteilung Landwirtschaft ALA in Zürich (043 259 27 56) oder der ZLK (044 317 80 70) oder Download Formular. Es empfiehlt sich, die generellen Eintretenskriterien zuerst abzuklären, bevor das Gesuchsformular verlangt und ausgefüllt wird. Dies kann telefonisch mit einem Mitarbeiter an der Abteilung Landwirtschaft erfolgen. |
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Gesuchsformular frühzeitig einreichen. |
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Das ausgefüllte Gesuchsformular mit den notwendigen Beilagen der Abteilung Landwirtschaft oder der ZLK frühzeitig einreichen, d.h. mind. 3 - 4 Monate vor dem geplanten Baubeginn. |
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Betriebsbesuch durch ALA-Mitarbeiter/in |
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Ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Abteilung Landwirtschaft bespricht das Gesuch auf dem Betrieb mit dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin. Wichtige Themen sind dabei bauliche und raumplanerische Aspekte des Projektes. Ferner werden die Höhe der Beiträge, die Finanzierung und die Tragbarkeit des Vorhabens besprochen. Es wird festgelegt, welche zusätzlichen Abklärungen gemacht und/oder Unterlagen beschafft werden müssen. |
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Zusicherung der Beiträge |
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Das Amt für Landschaft und Natur ALN in Zürich entscheidet über die Gewährung von kantonalen Beiträgen, das Bundesamt für Landwirtschaft BLW in Bern über die Bundesbeiträge. Der Entscheid wird mit einer amtlichen Verfügung mitgeteilt. |
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Sicherstellung der Beiträge |
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In der amtlichen Verfügung sind die Eigentumsbeschränkungen aufgeführt, welche für die Dauer von 30 Jahren im Grundbuch eingetragen werden. |
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Auszahlung der Beiträge |
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Die Beiträge werden je nach Baufortschritt in 2-3 Teilzahlungen ausgerichtet. Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorlage der Bauabrechnung und der Bauabnahme. |
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Rückforderung von Beiträgen |
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Bei Zweckentfremdung oder Veräusserung der unterstützten Bauten während der Dauer der Eigentumsbeschränkungen, werden die gewährten Beiträge ganz oder teilweise zur Rückzahlung fällig. |
| 9. Gesetzliche Regelungen |
| Die Details der gesetzlichen Regelungen finden sich in folgenden Unterlagen: |
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Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG) (Link) vom 29. April 1998, (Art. 87 - 92 und Art. 105 - 112) |
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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) vom 7. Dezember 1998 |
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Verordnung über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV) vom 26. November 2003 |
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Gesetz über die Förderung der Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979 (Kanton Zürich) |
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Kantonale Bodenverbesserungs-Verordnung vom 28. November 1979 |
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Richtlinien für die Subventionierung landwirtschaftlicher Hochbauten vom 1. März 2004 |