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Ihr Kompetenzzentrum für
Investitions- und Finanzierungsfragen
im Kanton Zürich
 
Gubelstrasse 28
Postfach
8050 Zürich
Tel. 044 317 80 70
Fax 044 317 80 75
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Übersicht
Investitonshilfen
Investitionskredite
Soziale Begleitmassnahmen
Betriebshilfe
Umschulung
Investitions- und Finanzierungsberatung
Beispiele, Baumusterblätter
Tarife
1. Allgemeines
2. Zielsetzungen der Beiträge
3. Wer kann Beiträge erhalten?
4. Wofür sind Beiträge erhältlich?
5. Höhe der Beiträge
6. Einschränkungen für Beiträge
7. Bedingungen für Beiträge
8. Vorgehen Beitragsgesuch
8. Gesetzliche Regelungen
1. Allgemeines
Beiträge (oft auch als Subventionen bezeichnet) sind nicht rückzahlungspflichtige Zahlungen (à fonds perdu), welche vom Kanton Zürich und vom Bund an Bauvorhaben geleistet werden. Sie werden als Pauschalen ausgerichtet. Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Art der Massnahme und der Lage des Betriebes gemäss Viehwirtschaftskataster.
Gesuche für Beiträge werden im Kanton Zürich von der Abteilung Landwirtschaft ALA des Kantonalen Amtes für Landschaft und Natur bearbeitet und entschieden.

Mit Beiträgen unterstützt werden Stallbauten für Raufutter verzehrende Tiere und Güllegrüben in allen Zonen, sowie Wohngebäude in der Bergzone. In der Regel werden für diese Projekte gleichzeitig auch Investitionskredite beantragt (= kombinierte Gesuche). Die Bearbeitung und Beurteilung der kombinierten Gesuche wird von den beiden beteiligten Stellen ZLK und ALA in gegenseitiger Absprache, koordiniert durchgeführt. Ein Gesuch für eine kombinierte Unterstützung muss nur einmal eingereicht werden. Dies kann sowohl bei der ALA als auch bei der ZLK erfolgen.

Im Folgenden werden hier nur die wichtigsten Punkte zum Themenbereich Beiträge  zusammengefasst. Detaillierte Auskünfte und Gesuchsunterlagen sind bei der Abteilung Landwirtschaft ALA in Zürich erhältlich. Link Abteilung Landwirtschaft, Zürich
2. Zielsetzungen der Beiträge
Mit den à fonds perdu Beiträgen werden dieselben Zielsetzungen verfolgt wie mit den zinslosen Investitionskrediten:
Schaffung und Erhaltung wettbewerbsfähiger Strukturen in der Landwirtschaft
Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum.
Verwirklichung ökologischer und raumplanerischer Ziele
Im Vordergrund steht die Unterstützung gut strukturierter, professionell geführter und entwicklungsfähiger Haupterwerbsbetriebe. Sie sollen sich für die Zukunft rüsten können, ohne dass sie sich untragbar verschulden müssen.
3. Wer kann Beiträge erhalten?
Die Eintretenskriterien für Beiträge sind weitgehend identisch mit denjenigen für Investitionskredite. Gesuchsteller / Gesuchstellerinnen, resp. deren Betriebe müssen folgende Bedingungen erfüllen, damit auf ein Gesuch eingetreten werden  kann:
Betrieb bietet - allenfalls mit einem nichtlandwirtschaftlichen Zuerwerb - längerfristig eine Existenz und weist mind. 1.25 Standardarbeitskräfte (SAK) auf.
Betrieb wird rationell bewirtschaftet und erfüllt (nach der Investition) den Ökologischen Leistungsnachweis ÖLN.
Betriebsübernahme erfolgt oder erfolgte innerhalb der Familie nach den Regeln des bäuerlichen Erbrechtes, ausserhalb der Familie max. zum 2.5-fachen Ertragswert. Bei Landkäufen über dem 8-fachen Ertragswert wird der diesen Wert übersteigende Betrag zum massgebenden Vermögen dazugerechnet. (in allen Fällen werden nur die letzten 5 Jahre berücksichtigt)
Der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin ist Selbstbewirtschafter/-in und verfügt über eine landwirtschaftliche Ausbildung oder kann mind. 3 Jahre erfolgreiche Betriebsleitertätigkeit nachweisen.
Einkommenslimite: über 80'000.-- steuerbares Einkommen (DBSt) werden die Beiträge gekürzt, über 120'000.-- nicht mehr gewährt (Verheirateten können 40'000.-- beim Einkommen abziehen).
Vermögenslimite: Kürzung der Beiträge bei einem bereinigten Vermögen (ohne Berücksichtigung des landw. Inventars) von über 700'000.-- (Die Erbanwartschaft des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin wird angerechnet).
Die geplante Investition ist zweckmässig und wirtschaftlich. Sie verbessert die Existenzfähigkeit des Betriebes in Zukunft. Bei grösseren Investitionen ist dies mit einem Betriebskonzept zu belegen.
Die geplante Investition ist finanzierbar und tragbar. Dies ist in allen Fällen mit einem Investitions- und Finanzierungsplan und einer Tragbarkeitsrechnung nachzuweisen.
Gemäss kantonalen Richtlinien (Link: Abteilung Landwirtschaft, Zürich) sind zusätzlich folgende betrieblichen Minimalanforderungen zu erfüllen:
Bei Stallbauten für Milchvieh: mind. 50 Punkte berechnet nach der Formel
(2x Eigenlandfläche in ha +Pachtfläche in ha + Milchkontingent in 10'000 kg)
Stallbauten für übrige Raufutterverzehrer: Haupterwerbsbetrieb mit mind. 25 GVE und 1.4 SAK

Im Talgebiet (ohne HZ) sind diese Minimalanforderungen zwingend, in der HZ und BZ kann aufgrund einer Beurteilung der kantonalen Siedlungskommission resp. Bergkommission davon abgewichen werden.

4. Wofür sind Beiträge erhältlich?
Einzelbetriebliche Massnahmen
 
Stallbauten für Raufutter verzehrende Tiere (ohne Pensionspferde)
Hofdüngerlager
Neu-, Umbau und Sanierung von Wohngebäuden (nur kantonale Beiträge, BZ)
Neu-, Umbau und Sanierung von Alpgebäuden
Schweineställe (nur Käsereien in der BZ für die Verwertung von Schotte)
Energiegewinnung aus betrieblicher Biomasse (nur kantonale Beiträge)
Gemeinschaftliche Massnahmen
 
Bodenverbesserungen (Meliorationen, Wegerschliessungen, Wasserversorgung etc.)
Periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen
Gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte (nur BZ, z.B. milchwirtschaftliche Anlagen, Kühl-, Lager und Verkaufsräume, Trocknungsanlagen etc.)
Neu-, Umbau und Sanierung von Alpgebäuden
Buchhaltungspflicht: Bei grösseren Krediten muss der Buchhaltungsabschluss während mind. 5 Jahren zur Kontrolle an die ZLK eingereicht werden.
Vorzeitige Rückzahlung des Restkredites bei:
Aufgabe der Selbstbewirtschaftung (ausser Verpachtung innerhalb der Familie).
Zweckentfremdung der unterstützten Baute.
Nichterfüllen von Auflagen und Bedingungen der Kreditgewährun
Veräusserung des Betriebes oder Teilen davon
5. Höhe der Beiträge
Die Höhe der Beiträge wird aufgrund von Pauschalen je Einheit  festgelegt. Die Pauschalen sind dabei unabhängig von der Höhe der Investitionskosten, der Einkommens- und Vermögenslage des Gesuchstellers (innerhalb der Limiten) und der Art und Weise der restlichen Finanzierung.
Wohnhäuser (nur Bergzone)
  BZ 1 BZ 2 - 4
 
Kanton
Bund
Kanton
Bund
Altenteil
90'000.--
--
110'000.--
--
Betriebsleiterwohnung
150'000.--
--
170'000.--
--
Betriebsleiterwohnung und Altenteil
200'000.--
--
220'000.--
--
Stallbauten für Raufutter verzehrende Tiere
   
Talgebiet
ohne HZ
HZ und BZ1
BZ 2 - 4
   
Kanton
Bund
Kanton
Bund
Kanton
Bund

Maximum pro Betrieb BTS

   
--
 
133'500.--
192'500.--
Neubau BTS
(ohne Güllegrube)
GVE
4'500.--
--
6'000.--
2'100.--
7'500.--
3'650.--
+ Grundpauschale 1x
--
--
--
7'500.--
--
10'000.--
Umbau, Erweiterung BTS (ohne Güllegrube) GVE
3'000.--
--
4'000.--
1'500.--
5'000.--
2'400.--
+ Grundpauschale 1x
--
--

--

5'000.--

--

7'000.--

Güllegrube m3
70.--
--
90.--
22.50
110.--
30.--
Für Mast- und Mutterkuhställe werden die Pauschalen um 10%, für Schafställe, ausgenommen Milchschafe, um 40% gekürzt.
Bei Umbauten und Zweit-Subventionierungen werden die Pauschalen angemessen gekürzt.
Erläuterungen zum Raumprogramm
6. Einschränkungen für Beiträge
Pro Betrieb werden bei den kantonalen Beiträgen max. 80 GVE unterstützt.
Die Bundesbeiträge sind auf das in obiger Tabelle aufgeführte Maximum pro Betrieb beschränkt.
Früher unterstützte GVE werden angerechnet.
Tierplätze, die auf Hofdüngerabnahmeverträgen basieren, werden im massgebenden Raumprogramm nicht berücksichtigt.
Es werden nur Flächen berücksichtigt, die innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches liegen.
Bestehende Bausubstanz ist, soweit sinnvoll und wirtschaftlich vorteilhaft, in das Projekt einzubeziehen.
7. Bedingungen für Beiträge
Folgende Eigentumsbeschränkungen müssen für die Dauer von 30 Jahren (für kantonale Beiträge) resp. für 20 Jahre (für Bundesbeiträge) auf allen Grundstücken im Grundbuch eingetragen werden:
Zweckentfremdungsverbot für die unterstützte Baute
Bewirtschaftungspflicht für die Eigenlandfläche
Teilungsbeschränkung für das Eigenland
Unterhaltspflicht für die unterstützte Baute
Pflicht zur Erhaltung des Betriebsareals (Eigenland darf nicht verkauft werden)
Rückerstattungspflicht bei Veräusserung oder Zweckentfremdung
8. Vorgehen Beitragsgesuch
Gesuchsformular anfordern
  Telefonisch bei der Abteilung Landwirtschaft ALA in Zürich (043 259 27 56) oder der ZLK (044 317 80 70) oder Download Formular. Es empfiehlt sich, die generellen Eintretenskriterien zuerst abzuklären, bevor das Gesuchsformular verlangt und ausgefüllt wird. Dies kann telefonisch mit einem Mitarbeiter an der Abteilung Landwirtschaft erfolgen.
Gesuchsformular frühzeitig einreichen.
  Das ausgefüllte Gesuchsformular mit den notwendigen Beilagen der Abteilung Landwirtschaft oder der ZLK frühzeitig einreichen, d.h. mind. 3 - 4 Monate vor dem geplanten Baubeginn.
Betriebsbesuch durch ALA-Mitarbeiter/in
  Ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Abteilung Landwirtschaft bespricht das Gesuch auf dem Betrieb mit dem Gesuchsteller/der Gesuchstellerin. Wichtige Themen sind dabei bauliche und raumplanerische Aspekte des Projektes. Ferner werden die Höhe der Beiträge, die Finanzierung und die Tragbarkeit des Vorhabens besprochen. Es wird festgelegt, welche zusätzlichen Abklärungen gemacht und/oder Unterlagen beschafft werden müssen.
Zusicherung der Beiträge
  Das Amt für Landschaft und Natur ALN in Zürich entscheidet über die Gewährung von kantonalen Beiträgen, das Bundesamt für Landwirtschaft BLW in Bern über die Bundesbeiträge. Der Entscheid wird mit einer amtlichen Verfügung mitgeteilt.
Sicherstellung der Beiträge
  In der amtlichen Verfügung sind die Eigentumsbeschränkungen aufgeführt, welche für die Dauer von 30 Jahren im Grundbuch eingetragen werden.
Auszahlung der Beiträge
  Die Beiträge werden je nach Baufortschritt in 2-3 Teilzahlungen ausgerichtet. Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorlage der Bauabrechnung und der Bauabnahme.
Rückforderung von Beiträgen
  Bei Zweckentfremdung oder Veräusserung der unterstützten Bauten während der Dauer der Eigentumsbeschränkungen, werden die gewährten Beiträge ganz oder teilweise zur Rückzahlung fällig.
9. Gesetzliche Regelungen
Die Details der gesetzlichen Regelungen finden sich in folgenden Unterlagen:
Bundesgesetz über die Landwirtschaft (LwG) (Link) vom 29. April 1998, (Art. 87 - 92 und Art. 105 - 112)
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) vom 7. Dezember 1998
Verordnung über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV) vom 26. November 2003
Gesetz über die Förderung der Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979 (Kanton Zürich)
Kantonale Bodenverbesserungs-Verordnung vom 28. November 1979
Richtlinien für die Subventionierung landwirtschaftlicher Hochbauten vom 1. März 2004